Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1122
§ 1122 – Enthaftung ohne Veräußerung
(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt. (2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
Kurz erklärt
- Produkte oder Bestandteile verlieren ihre Haftung, wenn sie ordnungsgemäß vom Grundstück entfernt werden, bevor eine Beschlagnahme erfolgt.
- Dies gilt auch ohne Verkauf der Produkte oder Bestandteile.
- Eine Ausnahme besteht, wenn die Entfernung nur vorübergehend ist.
- Zubehörteile werden ebenfalls haftungsfrei, wenn ihre Zubehörqualität vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
- Dies muss ebenfalls innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft geschehen.