Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1121

§ 1121 – Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung

(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. (2) Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.

Kurz erklärt

  • Erzeugnisse und Zubehörteile eines Grundstücks sind von der Haftung befreit, wenn sie verkauft und entfernt werden, bevor eine Beschlagnahme erfolgt.
  • Wenn der Verkauf vor der Entfernung stattfindet, kann der Käufer nicht auf seinen guten Glauben bezüglich der Hypothek verweisen.
  • Entfernt der Käufer die Sache vom Grundstück, ist eine vorherige Beschlagnahme nur wirksam, wenn er dabei nicht in gutem Glauben war.
  • Die Regelung schützt Käufer, die rechtzeitig handeln, vor Ansprüchen des Gläubigers.
  • Der gute Glaube des Käufers spielt eine entscheidende Rolle bei der Wirksamkeit der Beschlagnahme.