Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1120
§ 1120 – Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.
Kurz erklärt
- Die Hypothek gilt für Erzeugnisse und Bestandteile des Grundstücks, die getrennt wurden.
- Diese Erzeugnisse und Bestandteile bleiben in der Hypothek, solange sie nicht in das Eigentum eines anderen übergegangen sind.
- Zubehör des Grundstücks ist ebenfalls von der Hypothek umfasst.
- Ausgenommen sind Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen sind.
- Die Regelung betrifft die Trennung von Eigentum gemäß bestimmten Paragraphen.