Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 433

§ 433 – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Kurz erklärt

  • Der Verkäufer muss dem Käufer die gekaufte Sache übergeben und das Eigentum daran übertragen.
  • Die Sache muss frei von Mängeln sein, sowohl sachlich als auch rechtlich.
  • Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen.
  • Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Sache anzunehmen.
  • Beide Parteien haben klare Verpflichtungen im Kaufvertrag.