Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 566
§ 566 – Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
Kurz erklärt
- Wenn der Vermieter die Wohnung verkauft, übernimmt der Käufer die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag.
- Der Käufer haftet, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt, aber der Vermieter haftet ebenfalls wie ein Bürge.
- Der Vermieter wird von der Haftung befreit, wenn der Mieter über den Eigentumsübergang informiert wird.
- Der Mieter kann das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündigen, um den Vermieter von der Haftung zu entlasten.
- Der Mieter muss über den Eigentumsübergang informiert werden, um die Haftung des Vermieters zu beenden.