Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2298

§ 2298 – Gegenseitiger Erbvertrag

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.

Kurz erklärt

  • Wenn in einem Erbvertrag eine Verfügung ungültig ist, ist der gesamte Vertrag ungültig.
  • Ein Rücktritt von einem der Vertragspartner hebt den gesamten Vertrag auf.
  • Das Rücktrittsrecht endet mit dem Tod des anderen Vertragspartners.
  • Der überlebende Partner kann seine Verfügung durch ein Testament ändern, wenn er das Erbe ausschlägt.
  • Die oben genannten Regeln gelten nicht, wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben.