Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2297

§ 2297 – Rücktritt durch Testament

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann nach dem Tod des anderen Vertragspartners vom Vertrag zurücktreten.
  • Der Rücktritt muss durch ein Testament erfolgen.
  • Die Regelungen des § 2336 Abs. 2 und 3 gelten in bestimmten Fällen.
  • Der Rücktritt ist nur möglich, wenn der Erblasser dazu berechtigt ist.
  • Die Vorschrift betrifft die vertragsmäßige Verfügung des Erblassers.