Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2297
§ 2297 – Rücktritt durch Testament
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann nach dem Tod des anderen Vertragspartners vom Vertrag zurücktreten.
- Der Rücktritt muss durch ein Testament erfolgen.
- Die Regelungen des § 2336 Abs. 2 und 3 gelten in bestimmten Fällen.
- Der Rücktritt ist nur möglich, wenn der Erblasser dazu berechtigt ist.
- Die Vorschrift betrifft die vertragsmäßige Verfügung des Erblassers.