Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 715a
§ 715a – Notgeschäftsführungsbefugnis
Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Wenn alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert sind, kann jeder Gesellschafter handeln.
- Dies gilt, wenn eine Verzögerung gefährlich für die Gesellschaft oder deren Vermögen ist.
- Die Regelung ist in § 715 Absatz 3 festgelegt.
- Eine vertragliche Vereinbarung, die dieses Recht ausschließt, ist ungültig.
- Jeder Gesellschafter hat somit in Notfällen Handlungsvollmacht.