§ 1315 – Ausschluss der Aufhebung
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder normal normal b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint; normal normal normal alpha normal normal bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), normal normal im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), normal normal in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), normal normal in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben. normal normal normal arabic Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. (2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird; normal normal bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Eine Ehe kann nicht aufgehoben werden, wenn der minderjährige Ehegatte nach Erreichen der Volljährigkeit signalisiert, dass er die Ehe fortsetzen möchte.
- Auch in außergewöhnlichen Umständen kann die Ehe aufrechterhalten werden, wenn eine Aufhebung eine große Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde.
- Die Bestätigung eines geschäftsunfähigen Ehegatten ist unwirksam.
- Eine Ehe kann nicht aufgehoben werden, wenn vor der Schließung einer neuen Ehe die frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft rechtskräftig geschieden oder aufgehoben wurde.
- Wenn die Ehegatten mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben, kann die Ehe nicht aufgehoben werden, es sei denn, der Antrag auf Aufhebung wird innerhalb dieser Zeit gestellt.