Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1314

§ 1314 – Aufhebungsgründe

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder normal normal entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. normal normal normal arabic (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand; normal normal ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt; normal normal ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist; normal normal ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; normal normal beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie mit einem minderjährigen Partner geschlossen wurde, der mindestens 16 Jahre alt war.
  • Eine Ehe kann auch aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung bewusstlos oder geistig gestört war.
  • Wenn ein Ehegatte nicht wusste, dass er heiratet, kann die Ehe ebenfalls aufgehoben werden.
  • Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte durch arglistige Täuschung zur Heirat bewegt wurde, es sei denn, die Täuschung betrifft Vermögensverhältnisse.
  • Wenn ein Ehegatte unter Drohung zur Heirat gezwungen wurde oder beide Ehegatten keine Verpflichtungen eingehen wollten, kann die Ehe aufgehoben werden.