Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 298

§ 298 – Zug-um-Zug-Leistungen

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss nur leisten, wenn der Gläubiger auch eine Gegenleistung anbietet.
  • Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die angebotene Leistung des Schuldners annehmen will.
  • Der Gläubiger muss jedoch die geforderte Gegenleistung anbieten.
  • Wenn der Gläubiger die Gegenleistung nicht anbietet, ist er im Verzug.
  • Dies betrifft die Verpflichtung zur Leistung zwischen Schuldner und Gläubiger.