Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 297

§ 297 – Unvermögen des Schuldners

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger ist nicht im Verzug.
  • Dies gilt, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Angebots nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen.
  • Auch bei bestimmten Umständen (§ 296) bleibt der Gläubiger nicht im Verzug.
  • Die Unfähigkeit des Schuldners muss zur Zeit des Angebots oder der festgelegten Handlung bestehen.
  • Der Gläubiger hat keine Schuld, wenn der Schuldner nicht leisten kann.