Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1216

§ 1216 – Ersatz von Verwendungen

Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.

Kurz erklärt

  • Der Pfandgläubiger kann Ausgaben für das Pfand machen.
  • Die Ersatzpflicht des Verpfänders richtet sich nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag.
  • Der Pfandgläubiger hat das Recht, eine Einrichtung vom Pfand zu entfernen.
  • Der Verpfänder muss die Kosten für die Verwendungen übernehmen.
  • Die Regelungen gelten für die Verwaltung des Pfandes.