Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1884

§ 1884 – Abwesenheitspflegschaft

(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Abwesenheitspfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben. (2) Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.

Kurz erklärt

  • Ein abwesender Volljähriger erhält einen Abwesenheitspfleger, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist und er Hilfe bei seinen Vermögensangelegenheiten benötigt.
  • Der Abwesenheitspfleger wird auch bestellt, wenn es Gründe gibt, einen bestehenden Auftrag oder eine Vollmacht zu widerrufen.
  • Das gleiche Verfahren gilt für abwesende Personen, deren Aufenthalt bekannt ist, aber die an der Rückkehr und der Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten gehindert sind.
  • Der Abwesenheitspfleger kümmert sich um die Vermögensangelegenheiten der betroffenen Person.
  • Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Vermögensangelegenheiten der abwesenden Person ordnungsgemäß verwaltet werden.