Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1800

§ 1800 – Erteilung der Genehmigung

(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht. (2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

Kurz erklärt

  • Das Familiengericht genehmigt ein Rechtgeschäft, wenn es den gesetzlichen Grundsätzen entspricht.
  • Die Genehmigung erfolgt nach bestimmten Vorschriften (§§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie §§ 1857 und 1858).
  • Wenn der Mündel volljährig wird, ersetzt seine Genehmigung die des Familiengerichts.
  • Die Genehmigung ist notwendig für bestimmte rechtliche Handlungen.
  • Es gibt klare Regeln, die das Verfahren zur Genehmigung regeln.