Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1800
§ 1800 – Erteilung der Genehmigung
(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht. (2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Kurz erklärt
- Das Familiengericht genehmigt ein Rechtgeschäft, wenn es den gesetzlichen Grundsätzen entspricht.
- Die Genehmigung erfolgt nach bestimmten Vorschriften (§§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie §§ 1857 und 1858).
- Wenn der Mündel volljährig wird, ersetzt seine Genehmigung die des Familiengerichts.
- Die Genehmigung ist notwendig für bestimmte rechtliche Handlungen.
- Es gibt klare Regeln, die das Verfahren zur Genehmigung regeln.