Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1106
§ 1106 – Belastung eines Bruchteils
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
Kurz erklärt
- Ein Bruchteil eines Grundstücks kann nur mit einer Reallast belastet werden.
- Diese Belastung ist nur möglich, wenn der Bruchteil einem Miteigentümer gehört.
- Reallast bezieht sich auf bestimmte Rechte oder Verpflichtungen, die mit dem Grundstück verbunden sind.
- Miteigentümer sind Personen, die gemeinsam Eigentum an einem Grundstück haben.
- Der Anteil des Miteigentümers muss konkret definiert sein.