Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1106

§ 1106 – Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

Kurz erklärt

  • Ein Bruchteil eines Grundstücks kann nur mit einer Reallast belastet werden.
  • Diese Belastung ist nur möglich, wenn der Bruchteil einem Miteigentümer gehört.
  • Reallast bezieht sich auf bestimmte Rechte oder Verpflichtungen, die mit dem Grundstück verbunden sind.
  • Miteigentümer sind Personen, die gemeinsam Eigentum an einem Grundstück haben.
  • Der Anteil des Miteigentümers muss konkret definiert sein.