Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1408

§ 1408 – Ehevertrag, Vertragsfreiheit

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ehegatten können ihre finanziellen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln.
  • Der Ehevertrag kann auch nach der Eheschließung geändert oder aufgehoben werden.
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind im Ehevertrag möglich.
  • Für den Versorgungsausgleich gelten spezielle gesetzliche Regelungen (§§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
  • Der Ehevertrag muss von beiden Ehegatten einvernehmlich abgeschlossen werden.