Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 587

§ 587 – Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters

(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. (2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Pacht muss am Ende der Pachtzeit bezahlt werden.
  • Bei zeitabschnittsbezogener Pacht ist die Zahlung am ersten Werktag nach jedem Abschnitt fällig.
  • Der Pächter muss die Pacht auch dann zahlen, wenn er aus persönlichen Gründen das Nutzungsrecht nicht ausüben kann.
  • Es gelten ähnliche Regelungen wie in § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2.
  • Der Pächter ist nicht von der Zahlungspflicht befreit.