Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 588

§ 588 – Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung

(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. (2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Der Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuss zu leisten. (3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Verpächter verlangen, dass der Pächter in eine angemessene Erhöhung der Pacht einwilligt, es sei denn, dass dem Pächter eine Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen des Betriebs nicht zugemutet werden kann. (4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Verpächters ersetzen.

Kurz erklärt

  • Der Pächter muss notwendige Maßnahmen zur Erhaltung der Pachtsache akzeptieren.
  • Verbesserungsmaßnahmen muss der Pächter ebenfalls dulden, es sei denn, sie verursachen ihm unzumutbare Härten.
  • Der Verpächter muss dem Pächter für Aufwendungen und entgangene Erträge entschädigen und auf Wunsch Vorschuss leisten.
  • Wenn der Pächter durch Verbesserungen höhere Erträge erzielt, kann der Verpächter eine angemessene Pachterhöhung verlangen.
  • Streitigkeiten über diese Punkte werden vom Landwirtschaftsgericht entschieden.