Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 423
§ 423 – Wirkung des Erlasses
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
Kurz erklärt
- Ein Erlassvertrag zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner hat Auswirkungen auf alle Schuldner.
- Dies gilt nur, wenn die Parteien beabsichtigt haben, das gesamte Schuldverhältnis aufzuheben.
- Der Erlass befreit alle Schuldner von der Verpflichtung.
- Die Absicht zur Aufhebung des gesamten Schuldverhältnisses muss klar sein.
- Der Erlass betrifft nicht nur den einzelnen Schuldner, sondern alle Beteiligten.