Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 423

§ 423 – Wirkung des Erlasses

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

Kurz erklärt

  • Ein Erlassvertrag zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner hat Auswirkungen auf alle Schuldner.
  • Dies gilt nur, wenn die Parteien beabsichtigt haben, das gesamte Schuldverhältnis aufzuheben.
  • Der Erlass befreit alle Schuldner von der Verpflichtung.
  • Die Absicht zur Aufhebung des gesamten Schuldverhältnisses muss klar sein.
  • Der Erlass betrifft nicht nur den einzelnen Schuldner, sondern alle Beteiligten.