Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 424
§ 424 – Wirkung des Gläubigerverzugs
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
Kurz erklärt
- Wenn ein Gläubiger mit einem Gesamtschuldner in Verzug gerät, betrifft das auch die anderen Schuldner.
- Der Verzug bedeutet, dass der Gläubiger seine Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt.
- Gesamtschuldner sind mehrere Schuldner, die gemeinsam für eine Schuld haften.
- Der Verzug eines Gläubigers hat Auswirkungen auf alle Schuldner in der Gruppe.
- Alle Schuldner sind somit von den Folgen des Verzugs betroffen.