Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 424

§ 424 – Wirkung des Gläubigerverzugs

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Gläubiger mit einem Gesamtschuldner in Verzug gerät, betrifft das auch die anderen Schuldner.
  • Der Verzug bedeutet, dass der Gläubiger seine Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt.
  • Gesamtschuldner sind mehrere Schuldner, die gemeinsam für eine Schuld haften.
  • Der Verzug eines Gläubigers hat Auswirkungen auf alle Schuldner in der Gruppe.
  • Alle Schuldner sind somit von den Folgen des Verzugs betroffen.