Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 990

§ 990 – Haftung des Besitzers bei Kenntnis

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. (2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand Besitz erwirbt, ohne gutgläubig zu sein, haftet er dem Eigentümer ab dem Zeitpunkt des Erwerbs.
  • Diese Haftung gilt auch, wenn der Besitzer später erfährt, dass er nicht berechtigt ist, den Besitz zu haben.
  • Die Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbs oder der Kenntnis über die Unrechtmäßigkeit des Besitzes.
  • Der Besitzer kann auch für Verzögerungen zusätzlich haftbar gemacht werden.
  • Die Regelungen zu §§ 987 und 989 bleiben in Kraft.