Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 312m

§ 312m – Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

Kurz erklärt

  • Abweichungen von den Vorschriften sind zum Nachteil des Verbrauchers nicht erlaubt.
  • Die Vorschriften gelten auch, wenn versucht wird, sie durch andere Methoden zu umgehen.
  • Der Unternehmer muss nachweisen, dass er die Informationspflichten erfüllt hat.
  • Die Regelungen schützen die Rechte der Verbraucher.
  • Es gibt keine Ausnahmen, die den Verbrauchern schaden könnten.