Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 86d
§ 86d – Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge müssen schriftlich sein.
- Es ist keine besondere Form erforderlich, außer der Schriftlichkeit.
- Die Regelungen des § 311b Absatz 1 bis 3 finden keine Anwendung.
- Es gibt keine zusätzlichen Anforderungen an die Verträge.
- Die Schriftform ist die einzige Voraussetzung für diese Verträge.