Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 86d

§ 86d – Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags

Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge müssen schriftlich sein.
  • Es ist keine besondere Form erforderlich, außer der Schriftlichkeit.
  • Die Regelungen des § 311b Absatz 1 bis 3 finden keine Anwendung.
  • Es gibt keine zusätzlichen Anforderungen an die Verträge.
  • Die Schriftform ist die einzige Voraussetzung für diese Verträge.