Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1795

§ 1795 – Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, normal normal zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, und normal normal zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland. normal normal normal arabic (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht. (4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

Kurz erklärt

  • Die Personensorge umfasst die Bestimmung des Aufenthalts, Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels.
  • Der Vormund ist für die Personensorge verantwortlich, auch wenn das Mündel nicht in seinem Haushalt lebt.
  • Der Vormund benötigt die Genehmigung des Familiengerichts für langfristige Verträge, die das Mündel betreffen.
  • Das Familiengericht genehmigt Verträge oder Aufenthaltswechsel, wenn sie dem Wohl des Mündels nicht schaden.
  • Nach der Volljährigkeit des Mündels ersetzt dessen Genehmigung die Genehmigung des Familiengerichts.