Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1796

§ 1796 – Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson

(1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen. (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend. (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die den Mündel a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder normal normal b) in sonstigen Wohnformen normal normal normal alpha betreut und erzieht oder normal normal die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Vormund muss die Interessen der Pflegeperson berücksichtigen.
  • Bei Entscheidungen zur Personensorge soll die Meinung der Pflegeperson einfließen.
  • Die Regelungen für die Zusammenarbeit von Vormund und Pflegeperson gelten auch hier.
  • Eine Pflegeperson wird gleichgestellt mit jemandem, der den Mündel in einer Einrichtung oder anderen Wohnformen betreut.
  • Intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels wird ebenfalls anerkannt.