§ 1617d – Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
(1) Derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung der Eltern allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder nach dem Tod des anderen Elternteils allein zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen: seinen gemäß § 1355 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 wieder angenommenen Namen oder normal normal einen aus seinem wieder angenommenen Namen (Nummer 1) und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen. normal normal normal arabic § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall der Scheidung der Eltern bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient. (3) Ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat (§ 1355 Absatz 5 Satz 2), kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen neu bestimmen, indem es sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt oder normal normal aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von diesem Elternteil wieder angenommenen Familiennamen einen Doppelnamen bildet. normal normal normal arabic Die Neubestimmung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung dieses Elternteils. § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Kurz erklärt
- Ein Elternteil, dessen Name nicht Ehename ist und der die elterliche Sorge hat, kann dem Kind einen neuen Geburtsnamen geben.
- Der neue Name kann entweder der wieder angenommene Name des Elternteils oder ein Doppelname aus diesem und dem aktuellen Geburtsnamen des Kindes sein.
- Wenn das Kind fünf Jahre alt ist, muss es der Namensänderung zustimmen; bei geschiedenen Eltern ist auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
- Ein Familiengericht kann die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzen, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
- Volljährige Kinder können ihren Geburtsnamen ändern, indem sie sich dem neuen Namen eines Elternteils anschließen, benötigen dafür aber dessen Zustimmung.