Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1678

§ 1678 – Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil

(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand. (2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Elternteil die elterliche Sorge nicht ausüben kann oder sie ruht, übernimmt der andere Elternteil die Sorge allein.
  • Dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil allein zusteht.
  • Wenn die elterliche Sorge eines Elternteils ruht und keine Besserung in Sicht ist, kann das Familiengericht die Sorge dem anderen Elternteil übertragen.
  • Die Übertragung der elterlichen Sorge muss dem Wohl des Kindes entsprechen.
  • Das Familiengericht entscheidet über die Übertragung der elterlichen Sorge.