§ 638 – Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Besteller kann die Vergütung mindern, anstatt vom Vertrag zurückzutreten.
- Bei mehreren Beteiligten muss die Minderung einheitlich von allen oder gegen alle erklärt werden.
- Die Minderung erfolgt im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Wert des mangelfreien Werkes und dem tatsächlichen Wert.
- Die Höhe der Minderung wird geschätzt, wenn nötig.
- Wenn der Besteller mehr bezahlt hat als die geminderte Vergütung, muss der Unternehmer den Überschuss zurückerstatten.