Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2270

§ 2270 – Wechselbezügliche Verfügungen

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. (3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn Ehegatten in einem gemeinsamen Testament Entscheidungen treffen, die voneinander abhängen, führt die Ungültigkeit einer Entscheidung zur Ungültigkeit der anderen.
  • Diese Abhängigkeit wird angenommen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig berücksichtigen oder wenn einer dem anderen etwas zuspricht.
  • Wenn eine Verfügung für eine Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist, wird ebenfalls von einer Abhängigkeit ausgegangen.
  • Die Regelung gilt nicht für andere Verfügungen wie Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des Erbrechts.
  • Im Zweifelsfall wird von einer Verbindung der Verfügungen ausgegangen.