Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 290

§ 290 – Verzinsung des Wertersatzes

Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss den Wert eines Gegenstands ersetzen, wenn dieser während des Verzugs verloren geht oder nicht herausgegeben werden kann.
  • Der Gläubiger kann Zinsen auf den zu ersetzenden Betrag verlangen.
  • Die Zinsen beginnen ab dem Zeitpunkt, an dem der Wert des Gegenstands bestimmt wird.
  • Das gilt auch, wenn der Schuldner für eine Wertminderung eines verschlechterten Gegenstands verantwortlich ist.
  • Der Gläubiger hat in beiden Fällen Anspruch auf Zinsen.