§ 84c – Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
(1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die Behörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die Behörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen. (2) Die Behörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden Aufgabe dies rechtfertigen. Die Behörde kann die Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben.
Kurz erklärt
- Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung nicht arbeiten kann, weil Mitglieder fehlen, kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen.
- Die Behörde kann vorübergehend neue Mitglieder für das Organ ernennen oder von der festgelegten Mitgliederzahl abweichen.
- Sie kann einzelnen Mitgliedern besondere Befugnisse geben, die normalerweise nur gemeinsam mit anderen Mitgliedern ausgeübt werden.
- Die Behörde kann einem neu ernannten Mitglied eine angemessene Vergütung zahlen, wenn dies durch das Vermögen der Stiftung gerechtfertigt ist.
- Die Genehmigung der Vergütung kann die Behörde in Zukunft ändern oder aufheben.