Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 73
§ 73 – Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Kurz erklärt
- Wenn die Mitgliederzahl eines Vereins unter drei fällt, muss der Vorstand einen Antrag stellen.
- Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
- Wenn der Vorstand keinen Antrag stellt, kann das Amtsgericht von sich aus handeln.
- Das Amtsgericht hört den Vorstand an, bevor es entscheidet.
- Das Gericht kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen.