Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 822

§ 822 – Herausgabepflicht Dritter

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

Kurz erklärt

  • Wenn der Empfänger etwas ohne Bezahlung an einen Dritten weitergibt, kann er nicht zur Rückgabe verpflichtet werden.
  • In diesem Fall muss der Dritte das Erlangte zurückgeben.
  • Die Rückgabepflicht des Dritten gilt, als hätte er das Geschenk direkt vom Gläubiger erhalten.
  • Die Regelung betrifft nur unentgeltliche Zuwendungen.
  • Der Dritte wird so behandelt, als ob er ohne rechtlichen Grund etwas erhalten hat.