Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 740
§ 740 – Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen. (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft besitzt kein eigenes Vermögen.
- Die Gesellschafter haben untereinander bestimmte rechtliche Beziehungen.
- Es gelten spezielle Paragraphen für diese rechtlichen Beziehungen.
- Die genannten Paragraphen regeln verschiedene Aspekte der Gesellschafterverhältnisse.
- Diese Regelungen sind auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft anwendbar.