Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 699
§ 699 – Fälligkeit der Vergütung
(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. (2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Der Hinterleger muss die vereinbarte Vergütung bei Beendigung der Aufbewahrung zahlen.
- Wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten berechnet wird, erfolgt die Zahlung nach Ablauf dieser Abschnitte.
- Endet die Aufbewahrung vor der vereinbarten Zeit, kann der Verwahrer einen Teil der Vergütung verlangen.
- Der Teil der Vergütung muss den bisherigen Leistungen des Verwahrers entsprechen.
- Abweichungen von dieser Regelung können in der Vereinbarung zur Vergütung festgelegt sein.