Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2036

§ 2036 – Haftung des Erbteilkäufers

Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Käufer wird von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten befreit, wenn er den Anteil auf die Miterben überträgt.
  • Die Haftung des Käufers bleibt bestehen, wenn er nach bestimmten Paragraphen für Nachlassgläubiger verantwortlich ist.
  • Die relevanten Vorschriften aus den Paragraphen 1990 und 1991 gelten ebenfalls.
  • Die Übertragung des Anteils betrifft nur die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.
  • Miterben übernehmen die Verantwortung für den Nachlass, wenn der Anteil übertragen wird.