Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1955

§ 1955 – Form der Anfechtung

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

Kurz erklärt

  • Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung muss beim Nachlassgericht erfolgen.
  • Die Anfechtung erfolgt durch eine formelle Erklärung.
  • Es gelten die Regeln des § 1945 für diese Erklärung.
  • Die Erklärung muss klar und deutlich sein.
  • Das Nachlassgericht ist die zuständige Stelle für solche Anfechtungen.