Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1955
§ 1955 – Form der Anfechtung
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
Kurz erklärt
- Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung muss beim Nachlassgericht erfolgen.
- Die Anfechtung erfolgt durch eine formelle Erklärung.
- Es gelten die Regeln des § 1945 für diese Erklärung.
- Die Erklärung muss klar und deutlich sein.
- Das Nachlassgericht ist die zuständige Stelle für solche Anfechtungen.