Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 685

§ 685 – Schenkungsabsicht

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen. (2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Geschäftsführer kann keinen Anspruch auf Ersatz geltend machen, wenn er nicht die Absicht hatte, diesen zu verlangen.
  • Wenn Eltern oder Großeltern ihren Kindern oder Enkeln Unterhalt gewähren, wird im Zweifelsfall angenommen, dass sie keinen Ersatz verlangen wollen.
  • Die Absicht, Ersatz zu verlangen, ist entscheidend für den Anspruch des Geschäftsführers.
  • Es wird vermutet, dass bei familiären Unterstützungen keine Rückzahlungsabsicht besteht.
  • Diese Regelung betrifft die finanziellen Ansprüche innerhalb von familiären Beziehungen.