Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 686

§ 686 – Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Wenn der Geschäftsführer einen Irrtum über die Identität des Geschäftsherrn hat, bleibt der tatsächliche Geschäftsherr rechtlich betroffen.
  • Der tatsächliche Geschäftsherr wird durch die Handlungen des Geschäftsführers berechtigt.
  • Der tatsächliche Geschäftsherr wird auch verpflichtet, die Folgen der Geschäftsführung zu tragen.
  • Der Irrtum des Geschäftsführers ändert nichts an den Rechten und Pflichten des echten Geschäftsherrn.
  • Die rechtlichen Beziehungen bleiben bestehen, auch wenn der Geschäftsführer falsch informiert ist.