Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 686
§ 686 – Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Kurz erklärt
- Wenn der Geschäftsführer einen Irrtum über die Identität des Geschäftsherrn hat, bleibt der tatsächliche Geschäftsherr rechtlich betroffen.
- Der tatsächliche Geschäftsherr wird durch die Handlungen des Geschäftsführers berechtigt.
- Der tatsächliche Geschäftsherr wird auch verpflichtet, die Folgen der Geschäftsführung zu tragen.
- Der Irrtum des Geschäftsführers ändert nichts an den Rechten und Pflichten des echten Geschäftsherrn.
- Die rechtlichen Beziehungen bleiben bestehen, auch wenn der Geschäftsführer falsch informiert ist.