Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 687

§ 687 – Unechte Geschäftsführung

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. (2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Die §§ 677 bis 686 gelten nicht, wenn jemand denkt, er kümmert sich um sein eigenes Geschäft.
  • Wenn jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt, obwohl er das nicht darf, kann der Eigentümer Ansprüche geltend machen.
  • Diese Ansprüche ergeben sich aus den §§ 677, 678, 681 und 682.
  • Wenn der Eigentümer Ansprüche geltend macht, muss er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 etwas schulden.
  • Es wird zwischen gutgläubigem und wissentlich unberechtigtem Handeln unterschieden.