Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1600b

§ 1600b – Anfechtungsfristen

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht. (1a) (weggefallen) (2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist. (3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. (4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden. (6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

Kurz erklärt

  • Die Vaterschaft kann innerhalb von zwei Jahren gerichtlich angefochten werden, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte von den relevanten Umständen erfährt.
  • Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes oder vor der wirksamen Anerkennung der Vaterschaft.
  • Minderjährige Kinder können nach Erreichen der Volljährigkeit selbst die Vaterschaft anfechten, wenn der gesetzliche Vertreter dies nicht rechtzeitig getan hat.
  • Bei geschäftsunfähigen Personen kann der Anfechtungsberechtigte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten.
  • Die Frist kann gehemmt werden, wenn ein Verfahren eingeleitet wird oder der Anfechtungsberechtigte durch Drohung daran gehindert wird.