Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 96

§ 96 – Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

Kurz erklärt

  • Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, gehören zum Grundstück.
  • Diese Rechte sind Teil des Eigentums.
  • Sie können nicht unabhängig vom Grundstück betrachtet werden.
  • Das Grundstück und seine Rechte sind untrennbar miteinander verbunden.
  • Eigentumsrechte beeinflussen die Nutzung des Grundstücks.