Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 630a
§ 630a – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Kurz erklärt
- Der Behandlungsvertrag regelt die Verpflichtungen zwischen dem Behandelnden und dem Patienten.
- Der Behandelnde verpflichtet sich, die medizinische Behandlung durchzuführen.
- Der Patient verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
- Ein Dritter kann ebenfalls zur Zahlung verpflichtet sein, wenn dies vereinbart wurde.
- Die Behandlung muss nach den aktuellen, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.