Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1312

§ 1312 – Trauung

Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Kurz erklärt

  • Der Standesbeamte befragt die Ehepartner einzeln, ob sie heiraten möchten.
  • Nach der Bestätigung erklärt der Standesbeamte die Ehe als rechtmäßig.
  • Die Eheschließung kann mit einem oder zwei Zeugen stattfinden.
  • Die Anwesenheit von Zeugen ist optional und hängt vom Wunsch der Ehepartner ab.
  • Die Erklärung der Ehe erfolgt kraft Gesetzes.