Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2308

§ 2308 – Anfechtung der Ausschlagung

(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war. (2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

Kurz erklärt

  • Ein Pflichtteilsberechtigter kann die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses anfechten, wenn er beschränkt oder beschwert war.
  • Die Anfechtung ist möglich, wenn die Beschränkung oder Beschwerung zum Zeitpunkt der Ausschlagung weggefallen ist und er davon nichts wusste.
  • Die Regeln zur Anfechtung einer Erbschaft gelten auch für die Anfechtung eines Vermächtnisses.
  • Die Anfechtung muss durch eine Erklärung gegenüber der betroffenen Person erfolgen.
  • Der Pflichtteilsberechtigte muss die Anfechtung aktiv vornehmen, um seine Rechte geltend zu machen.