Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2309

§ 2309 – Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

Kurz erklärt

  • Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
  • Dies gilt, wenn ein näherer Abkömmling sie im gesetzlichen Erbfall ausschließen würde.
  • Ein näherer Abkömmling kann den Pflichtteil verlangen.
  • Der Pflichtteil kann auch gefordert werden, wenn der Abkömmling das Erbe annimmt.
  • Die Regelung schützt die Ansprüche näherer Verwandter gegenüber entfernteren Verwandten.