Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2231
§ 2231 – Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden zur Niederschrift eines Notars, normal normal durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Testament kann offiziell durch einen Notar erstellt werden.
- Der Erblasser muss eine Erklärung abgeben, um das Testament zu verfassen.
- Die Erklärung erfolgt gemäß § 2247.
- Der Notar sorgt für die ordnungsgemäße Niederschrift des Testaments.
- Das Testament ist dann rechtlich gültig.