Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 968

§ 968 – Umfang der Haftung

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Kurz erklärt

  • Der Finder ist nur verantwortlich, wenn er absichtlich handelt oder grob fahrlässig ist.
  • Leichte Fahrlässigkeit führt nicht zu einer Haftung des Finders.
  • Vorsatz bedeutet, dass der Finder absichtlich einen Schaden verursacht.
  • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Finder sehr unachtsam handelt.
  • Der Finder muss also nicht für alle Schäden haften, sondern nur in schweren Fällen.