Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 968
§ 968 – Umfang der Haftung
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Kurz erklärt
- Der Finder ist nur verantwortlich, wenn er absichtlich handelt oder grob fahrlässig ist.
- Leichte Fahrlässigkeit führt nicht zu einer Haftung des Finders.
- Vorsatz bedeutet, dass der Finder absichtlich einen Schaden verursacht.
- Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Finder sehr unachtsam handelt.
- Der Finder muss also nicht für alle Schäden haften, sondern nur in schweren Fällen.