Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 53
§ 53 – Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Kurz erklärt
- Liquidatoren müssen bestimmte Verpflichtungen einhalten.
- Bei Verletzung dieser Verpflichtungen haften sie für Schäden.
- Sie sind verantwortlich, wenn sie vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen ausgeben.
- Die Haftung gilt nur, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
- Liquidatoren haften gemeinsam (als Gesamtschuldner) für den Schaden.